Wir bieten Ihnen hier die Satzung des Berliner Leichtathletik-Verbandes e.V. zum Download an.
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SATZUNG DES BERLINER LEICHTATHLETIK-VERBANDES
Stand: 01.04.2004
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
- Der Berliner Leichtathletik-Verband (BLV) ist die Vereinigung der im Land Berlin Leichtathletik treibenden Vereine.
- Der BLV gehört als Landesverband dem Deutschen Leichtathletik-Verband (DLV) an und ist ein Fachverband des Landessportbundes Berlin (LSB).
- Der BLV hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. Gründungstag: 2. Oktober 1949.
§ 2 Zweck, Zielsetzung und Aufgaben des Verbandes
- Der BLV pflegt und fördert die Leichtathletik in allen Formen des Leistungs-, Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports. Er bekennt sich zum Amateurgedanken in der jeweiligen Definition der International Associaton of Athletics Federations (IAAF).
- Der BLV hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Interessen der Leichtathletik und seiner Mitgliedsvereine gegenüber anderen Sportverbänden oder sonstigen Organisationen zu vertreten.
- Allen Mitarbeitern auf Vereins- und Verbandsebene auf den sie betreffenden Sachgebieten Möglichkeiten zur Weiterbildung zu bieten.
- Die Zusammenarbeit mit den Trägern der wissenschaftlichen Forschung zu pflegen und auszubauen.
- Die Aktiven, vornehmlich den Nachwuchs, zu schulen und zu fördern.
- Den Aktiven und ihren Trainern durch die Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Leichtathletik die Möglichkeit zur Weiterbildung zu geben.
- In Koordination mit den Mitgliedsvereinen für ein geordnetes Meisterschafts-, Wettkampf- und Freizeitsportprogramm und dessen Durchführung zu sorgen, z. B. Vergleichskämpfe abzuschließen, die Wettkämpfer hierzu auszuwählen und zu betreuen.
- Bestenlisten zu führen, Landesbestleistungen anzuerkennen, Rekordprotokolle zu überprüfen und an den DLV weiterzuleiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der BLV verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff, der Abgabenordnung 1977.
- Mittel, die dem BLV zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des BLV. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des BLV kann jeder im Land Berlin Leichtathletik treibende, gemeinnützige und eingetragene Verein werden.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Vorlage der Vereinssatzung und Angabe der Mitgliederzahl an den Berliner Leichtathletik-Verband zu richten. Dieser hat den Antrag unverzüglich im Informationsblatt zu veröffentlichen. Sind bis 4 Wochen nach Veröffentlichung keine Einsprüche von Mitgliedsvereinen beim BLV eingegangen oder vom BLV selbst erhoben worden, so wird der Antragsteller als Mitglied des BLV aufgenommen. Liegen Einsprüche vor, so hat der nächste Verbandstag mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag zu entscheiden. Die Aufnahme ist den Mitgliedsvereinen bekannt zu geben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
- Die Mitgliedsvereine sind berechtigt,
- am Wettkampf-, Trainings- und Lehrbetrieb des Verbandes nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen teilzunehmen.
- Sportveranstaltungen nach den Bestimmungen der Deutschen Leichtathletik- Ordnung (DLO) zu veranstalten.
- die ihnen zustehende Anzahl von Delegierten zum Verbandstag zu entsenden.
- Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet,
- die vom Verbandstag festgesetzten Beiträge jeweils bis zum 31.03. jeden Jahres zu entrichten.
- für die Kampfrichtervereinigung geeignete Kampfrichter abzustellen. Die Anzahl der zu stellenden Kampfrichter wird vom Verbandstag festgesetzt.
- der Aufgabenstellung des BLV (§ 2 Abs. 1) auf ihrer Ebene gerecht zu werden.
- per 01.01. eines Jahres dem BLV ihre Mitgliederzahl zu melden.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt nach Auflösung oder Austritt des Vereins und ist im Informationsblatt zu veröffentlichen.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an den BLV erfolgen.
- Ein Ausschluß kann vom Verbandstag mit einfacher Mehrheit aus folgenden Gründen beschlossen werden:
- Wegen Zahlungsrückstand eines Jahresbeitrages trotz Mahnung.
- Wegen Verstoßes gegen verbindliche Verbandstagsbeschlüsse, die mit 2/3 Mehrheit gefaßt wurden.
§ 7 Organe des BLV sind:
- der Verbandstag
- das Präsidium
- die Arbeitsgruppen Jugend und Kampfrichterwesen
- der Rechtsausschuß
§ 8 Allgemeine Vorschriften für Organe:
- Einladungen zu den Sitzungen erfolgen verbandsöffentlich durch die Vorsitzenden der Organe unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Über die Sitzungen muß mindestens ein Ergebnisprotokoll erstellt und vom Vorsitzenden und Protokollführer unterschrieben werden.
- Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Das passive Wahlrecht zu den Organen haben alle volljährigen Mitglieder der dem BLV angeschlossenen Vereine, sofern sie nicht eine hauptamtliche Tätigkeit im BLV ausüben.
§ 9 Verbandstag
- Der Verbandstag ist das oberste Organ des BLV.
- Der Verbandstag setzt sich aus den von den Vereinen benannten Delegierten und den Mitgliedern des Präsidiums zusammen. Jeder Verein hat je volle 100 Mitglieder eine Stimme, jedoch mindestens eine Stimme.
- Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Die Einberufung hat mindestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Informationsblatt zu erfolgen.
- Aufgaben des Verbandstages sind:
- Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten.
- Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums, der Jahresrechnung durch den Schatzmeister und des Berichtes der Kassenprüfer.
- Aussprache über die Berichte.
- Entlastung des Präsidiums und des Schatzmeisters.
- Wahlen des Präsidiums, des Rechtsausschusses und der Kassenprüfer.
- Bestätigung des Jugendwartes
- Festlegung der Höhe des Verbandsbeitrages.
- Genehmigung des Haushaltsplanes.
- Beschlußfassung über Anträge und Anträge zur Änderung der Satzung.
- Entscheidung über Aufnahmeanträge von Vereinen gem. § 4 (2) und Ausschluß von Vereinen gem. § 6 (3).
- Auflösung des Verbandes.
- Die Vereine erhalten ihr Stimmrecht erst nach vollständiger Bezahlung der fälligen Beiträge.
- Bei Wahlen sind nur die Delegierten der Vereine stimmberechtigt. Wahlen erfolgen auf die Dauer von drei Jahren, auf Wunsch eines Delegierten ist geheim abzustimmen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet im Laufe einer Wahlperiode ein Mitglied des Präsidiums oder der Ausschüsse aus, beauftragt das Präsidium einen kommissarischen Vertreter bis zu den nächsten Neuwahlen. - Außerordentliche Verbandstage müssen auf Antrag des Präsidiums oder von Vereinen, die aufgrund der gemeldeten Mitgliederzahlen 1/3 der Delegierten des Verbandstages stellen, mindestens 14 Tage vorher einberufen werden.
- Jeder Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlußfähig.
- Anträge und Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag dem Präsidium vorliegen und sind unverzüglich den Vereinen bekannt zu geben.
- Mandatsträger können auf Antrag von 1/3 der Delegierten mit absoluter Mehrheit der Delegierten durch neue Mandatsträger ersetzt werden.
§ 10 Präsidium
- Die Aufgaben des Präsidiums sind in der Verwaltungsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.
- Das Präsidium besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Vizepräsident
- Schatzmeister
- Leistungssportwart
- Breitensportwart
- Jugendwart
- Wettkampfwart
- Lehrwart
- Geschäftsführer
- Der Leitende Landestrainer und ein Ehrenpräsident können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
Das Präsidium ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlußfähig.
§ 11 Vorstand
- im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister.
- Der Verband wird jeweils durch zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
- Im Innenverhältnis sollen die Vizepräsidenten bzw. der Schatzmeister und ein Vizepräsident den Vorstand nur im Fall einer Verhinderung des Präsidenten vertreten.
§ 12 Arbeitsgruppen
- Das Präsidium setzt die Arbeitsgruppen Leistungsförderung, Breiten- und Freizeitsport, Wettkampfwesen, Lehrwesen und Statistik ein, beruft deren Mitglieder und definiert die jeweiligen Aufgabenstellungen. Es kann bei Bedarf weitere Arbeitsgruppen einsetzen.
- Die Arbeitsgruppen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern; sie beschliessen mit einfacher Mehrheit. Als Vorsitzende fungieren die jeweiligen Fachwarte. Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Das Präsidium ist berechtigt, für das Verfahren in den Arbeitsgruppen Geschäftsordnungen zu erlassen.
§13 AG Jugend
- Die AG Jugend bearbeitet alle Fragen auf dem Gebiet des Jugend- und Schülersports.
Die AG Jugend besteht aus:- Jugendwart als Vorsitzendem
- Arbeitskreis (AK) Jugend
- Jugendsportwart - männlich
- Jugendsportwart - weiblich
- Beisitzer - Arbeitskreis (AK) Schüler
- Schülerwart - männlich
- Schülerwart - weiblich
- Beisitzer - Schulsportbeauftragtem
- Jugendbreitensportwart
- je einem Jugendsprecher der männlichen und weiblichen Jugend
- Der Jugendwart und die Mitglieder der AG Jugend (ausgenommen die Jugendsprecher der männl. und weibl. Jugend) werden auf einer Versammlung der Vereinsjugendleiter vor dem Verbandstag auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei dieser Wahl hat jeder Verein je volle 100 Jugendmitglieder (Jugendliche und Schüler) eine Stimme, jedoch mindestens eine Stimme. Die Mitglieder der AG Jugend müssen Vereinen angehören, die Jugendabteilungen unterhalten. Die Wahl der Delegierten der männlichen und weiblichen Jugend regelt die Jugendordnung.
Die AG Jugend ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig.
§14 AG Kampfrichterwesen
- Die AG Kampfrichterwesen besteht aus:
- Kampfrichterwart als Vorsitzendem
- Stellvertretendem Kampfrichterwart
- 6 Mitgliedern
- Die Wahl der AG Kampfrichterwesen erfolgt in der letzten Sitzung der Kampfrichtervereinigung, die aus den von den Vereinen gemeldeten Kampfrichtern besteht, vor dem Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die AG Kampfrichterwesen ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig.
§ 15 Rechtsausschuß
- Die Verbandsgerichtsbarkeit wird vom Rechtsausschuß nach den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Leichtathletik-Verbandes ausgeübt.
- Der Rechtsausschuß besteht aus:
- Rechtswart als Vorsitzendem
- 6 Beisitzern
- Der Rechtsausschuß ist unabhängig; er ist an Weisungen nicht gebunden. Er kann folgende Ordnungsmaßnahmen aussprechen:
- Ermahnung
- Auflage
- Geldbuße
- befristete oder dauernde Wettkampfsperre
- befristete oder dauernde Aberkennung der Ausübung eines Amtes
- befristete oder dauernde Sperre eines Vereins oder einer Leichtathletik-Gemeinschaft für den Wettkampfbetrieb
- Ausschluß
§ 16 Aktivenversammlung
- Der Aktivenversammlung (AV) eines Jahres gehören diejenigen Leichtathleten an, die in den Meisterschaftswettbewerben des Vorjahres (Männer und Frauen) - ausgenommen Staffel- und Mannschaftswettbewerbe - in der Berliner Bestenliste den ersten bis vierten Platz belegt haben.
- Die AV des BLV wählt die Aktivenvertreter, erörtert alle die Spitzenleichtathletik betreffenden Fragen und wirkt durch ihre Aktivenvertreter bei der Wahrnehmung der übrigen leichtathletischen Belange mit.
- Die AV wird von den Aktivenvertretern einberufen. Die Einladung erfolgt
spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung.
Die AV tritt jährlich mindestens zweimal zusammen, und zwar jeweils in den Monaten März/April und Oktober/November. Weitere Sitzungen können einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder der AV oder auf Wunsch des BLV-Präsidiums sind weitere Sitzungen innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Kommen die Aktivenvertreter ihren Pflichten aus Ziffer 3 nicht nach, so beruft das BLV-Präsidium die AV ein und leitet sie. - Alles nähere regelt die Ordnung der AV, die sich die AV selbst gibt.
§ 17 Die Kassenprüfer
- Der Verbandstag wählt auf Dauer von drei Jahren 2 Kassenprüfer, die verpflichtet sind, die Wirtschafts- und Kassenführung des BLV zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen und darüber dem Verbandstag zu berichten. Sie dürfen weder dem Präsidium noch den Ausschüssen angehören.
§ 18 Bestandteile der Satzung
- Folgende Ordnungen sind Bestandteil der Satzung:
- Internationale Wettkampfbestimmungen (IWB),
- Rechts- und Verfahrensordnung (RVO-DLV)
- Anti-Doping-Code (ADC)
- Leichtathletikordnung (LAO)
- Veranstaltungsordnung (VAO)
- Jugendordnung (JGO)
- Kampfrichterordnung (KRO)
- Lehrordnung (LEO)
- Gebührenordnung (GBO)
§ 19 Auflösung des Verbandes
- Eine Auflösung des Verbandes kann nur auf einem Verbandstag erfolgen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Delegierten ihr zustimmen.
- Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen Leichtathletik-Verband, der es gemäß § 2 (1) zu verwenden hat.
§ 20 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
- Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
