Verbandsinformationen

Wichtige Information vom LSB Berlin: Testszenario im Sport (Stand: 18.09.2021)

INFO: Wer vollständig geimpft oder vollständig genesen ist und das entsprechend nachweisen kann, braucht keinen negativen Corona-Test nachweisen bei der Sportausübung. Das gilt sowohl im Trainings- als auch im Wettkampfbetrieb. In diesem Fall muss aber der Impf-Nachweis oder der Genesenen-Nachweis vorliegen!

Wenn im Folgenden von einer Testpflicht die Rede ist, ist damit gemeint, dass basierend auf der "3G"-Regel (vollständig genesen, vollständig geimpft oder negativ getestet)

  • ein höchstens 24 Stunden alter Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test mit negativem Ergebnis
  • oder ein Selbsttest unter Aufsicht einer hierzu beauftragten volljährigen Person mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde
  • oder der Nachweis einer vollständigen Covid-19-Impfung (14 Tage vergangen seit der letzten notwendigen Impfung)
  • oder der Nachweis einer Genesung nach einer Covid-19-Erkrankung (positives Testergebnis mindestens 28 Tage alt und nicht älter als sechs Monate) vorliegen muss.

Achtung: Die allgemeine Testpflicht gilt NICHT für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für Schülerinnen und Schüler, unabhängig ihres Alters. Für die Überprüfung der vorliegenden Test-, Impf- und Genesungsnachweise sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig.

Den genauen Wortlaut der Verordnung finden Sie unter § 6 Nachweiserfordernisse eines negativen Tests unter der Überschrift Sportbetrieb.

 

ÜBUNGSLEITENDE und SPORTTREIBENDE

Trainer*innen und Übungsleitende müssen weiterhin, ab jetzt zweimal die Woche, ein negatives Coronatest-Ergebnis vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests vorlegen.

Dasselbe gilt für Sporttreibende in gedeckten Sportanlagen. Auch hier muss ein negatives Coronatest-Ergebnis innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests vorliegen.

Die Begründung einer Testpflicht im Sport liegt laut Senatsverwaltung für Inneres und Sport darin, dass bei der Sportausübung keine Abstandsregeln gelten und keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Daher ist die Testpflicht drinnen für die Sportausübung erforderlich.

Es reicht ein zertifizierter Selbsttest, der im 4-Augen-Prinzip durchgeführt wird. Die vom Landessportbund ausgegebenen Selbsttests sind anerkannt und zertifiziert. Hierzu stellen wir in Abstimmung mit den zuständigen Senatsverwaltungen Testprotokolle für die Protokollierung der Selbsttestungen im Sport nach dem Vier-Augen-Prinzip zur Verfügung. Die Protokollierung über das zur Verfügung gestellte Formular ist zwingend erforderlich! Folgende Hinweise dazu:

  • Die Testung kann, muss aber nicht auf der Sportanlage durchgeführt werden, möglich ist auch eine Durchführung an einem anderen Ort (z.B. zu Hause).
  • Die Durchführung des Tests darf zeitlich nicht länger als 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Sportangebotes liegen.
  • Die Bestätigung der Testung kann ausschließlich durch volljährige Personen erfolgen, die Volljährigkeit ist daher im Formular entsprechend anzukreuzen.
  • Die Formulare dienen zum Nachweis der erforderlichen Testung der Anleitungspersonen für den Kindersport in Gruppen sowie für die Teilnahme an der Sportausübung für Erwachsene, drinnen und draußen.
  • Natürlich können auch Testergebnisse von offiziellen Testzentren oder Teststationen bei Anfrage vorgelegt werden.

 

TESTPROTOKOLLE

 

REGELUNGEN FÜR GENESENE UND GEIMPFTE

Menschen sind in bestimmten Fällen von der Pflicht befreit, das Testangebot wahrzunehmen, wenn sie

  1. mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff vollständig geimpft sind und die finale Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,
  2. vollständig genesen sind nach einer Infektion mit dem Coronavirus und ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion nachweisen können und die mindestens eine Impfung mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben,
  3. als vollständig genesene Personen gelten, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus nachweisen können.

 

Quelle: LSB Berlin

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