Verbandsinformationen

Änderung Infektionsschutzverordnung !!

Der Berliner Senat hat die 12. Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 8. Dezember 2021 in Kraft und gelten vorerst bis zum 2. Januar 2022.

 Was bedeutet das für den Sport? Nachfolgend wollen wir Sie darüber informieren:

 Sport in gedeckten Sportanlagen

Die Sportausübung (nicht die reine Nutzung eines Umkleidegebäudes) ist in gedeckten Sportanlagen weiterhin nur unter der 2G Plus-Regelung zulässig, d.h. nur noch mit einem negativen Testnachweis zusätzlich zum bestehenden Impf- oder Genesenenstatus. Ausreichend ist ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder ein dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren Person. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Diese Regelungen gelten für alle Anwesenden, also auch für Übungsleitende, Betreuende, Sporttreibende oder Zuschauende gleichermaßen.

NEU:

In gedeckten Sportanlagen gilt nunmehr auch für Berufssporttreibende, Bundes- und Landeskaderathleten*innen sowie für Teilnehmende und Übungsleitende für ärztlich verordneten Reha-Sport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining (in festen Gruppen von höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person) die Testpflicht.

 

Sport im Freien

Die Sportausübung unter freiem Himmel muss unter der 3G-Regelung stattfinden, wenn keine Mindestabstände von 1,5 Metern eingehalten werden können. Hier entscheidet das Charakteristikum, ob bei einer typischen sportartspezifischen Sportausübung die Abstände dauerhaft eingehalten werden können. Bei betriebenen Mannschaftssportarten im Freien ist dies nicht möglich, so dass für diese also die Nachweispflicht nach 3G-Bedingungen gilt.

Allerdings gilt weiterhin für das Betreten von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage die 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske - ein zusätzlicher Test ist nicht notwendig. Diese Regelung gilt sowohl für den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb beim Sport im Freien.

Die Benutzung von Außentoiletten ist von der 2G-Regelung ausgenommen, diese dürfen mit einer medizinischen Maske genutzt werden.

 

Damit wir während der Pandemie auch weiterhin den Spiel- und Trainingsbetrieb aufrechterhalten können, sollten wir uns Alle an die vereinbarten Infektionsschutzmaßnahmen halten.

In unseren Corona-FAQs halten wir Sie weiterhin zu allen wesentlichen Punkten auf dem Laufenden.

 

Mit sportlichen Grüßen

Friedhard Teuffel
Direktor - Landessportbund Berlin

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