Verbandsinformationen

Wechselfrist des Startrechtes

Am 1. Oktober 2022 ist die zweimonatige Frist für den Wechsel des Startrechtes zum 01.01.2023 gestartet

Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November findet die Wechselfrist statt.

„Ein Wechsel des Startrechts wird auf elektronischem Wege vom neuen Verein/von der neuen LG beantragt. … Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag am 30. November bis 24 Uhr bei dem LV, dem der neue Verein angehört, eingegangen ist. Das neue Startrecht wird dann zum 1. Januar erteilt. Für Fristen und Termine gilt der § 35 der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO). In dem Antrag auf Wechsel des Startrechts ist zu erklären, dass

- der Athlet bei Antragstellung, spätestens aber zum Zeitpunkt, zu dem das neue Startrecht beginnen soll, Mitglied in dem neuen Verein ist,

- das neue Startrecht zum nächst möglichen Zeitpunkt beginnen soll,

- der Athlet auf das Startrecht gegenüber dem bisherigen Verein verzichtet und

- der Antragsteller den bisherigen Verein/LG und ggf. den LV aufgefordert hat, die Freigabe zu erklären.

Ist die Freigabe bereits erklärt, ist diese dem Antrag beizufügen. Geht nach Freigabeanforderung die Freigabe oder eine Mitteilung über ein laufendes Freigabeverfahren nach Ablauf von drei Wochen nicht ein, kann das Startrecht erteilt werden.“

Bitte denkt daher an den pünktlich eingereichten Wechselantrag.

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