Am 25. Mai 2018 wird die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen EU-Mitgliedsstaaten, also auch in Deutschland, geltendes Recht. Es gelten dann verschärfte datenschutzrechtliche Bestimmungen und auch ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Diese gesetzlichen Regelungen gelten natürlich auch für Vereine. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, wenn sie nicht ausdrücklich erlaubt wurde (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verlangt Artikel 7 der DSGVO die Einholung einer (datenschutzrechtlich) wirksamen Einwilligung von den Betroffenen/Mitgliedern.

Das setzt voraus, dass für die Erteilung der Einwilligung hierüber ausreichend und verständlich informiert wurde, welche Daten genau aufgrund der Einwilligung und für welchen Zweck erhoben, dann verarbeitet und genutzt werden sollen. Soweit eine Weitergabe der Daten beabsichtigt oder wegen Verbandszugehörigkeit ggf. erforderlich ist, fällt auch dies unter die grundsätzliche Informationspflicht. Zusätzlich sollte der Betroffene darüber aufgeklärt werden wie lange die personenbezogenen Daten gespeichert bzw. aufbewahrt und genutzt werden. Ein Hinweis darauf, dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, muss auch erfolgen. Diese Einwilligung sollte schriftlich eingeholt werden. Achtung! Wenn die Einwilligungserklärung, wie heute relativ üblich in der Vereinspraxis, etwa beim Vereinseintritt auf dem Aufnahmeformular zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird, muss das in geeigneter Weise deutlich gemacht werden. Etwa durch drucktechnische Hervorhebung der Erklärung oder etwas abgesetzt vom sonstigen Text.


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